FreeCross GmbH
Siemensstr. 22, 53121 Bonn/Germany
Tel. +49 228 550 0929-0 - Fax +49 228 550 0929-9
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
2. Die im Angebot gemachten Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
3. Der Lieferer behält sich vor, nach Auftragserteilung den FreeCross so zu konstruieren, wie es dem neuesten Stand der Technik entspricht, auch wenn diese Ausführung gemäß Angebot nicht vorgesehen war.
II. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten zzgl. Verpackung und Versand. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Bei Lieferungen in das Ausland kann auf die Erhebung der Mehrwertsteuer verzichtet werden, wenn der Besteller das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen nachweist.
2. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit wird dem Besteller nach Eingang der Bestellung mitgeteilt. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass die Anzahlung spätestens 30 Tage nach Auftragsbestätigung eingegangen ist.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf dem beauftragten Spediteur übergeben oder die Versandbereitschaft gemeldet worden ist. Eventuelle Kosten der erneuten Zustellung oder der Lagerung beim Spediteur wegen Nichtzustellbarkeit trägt der Besteller.
4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des FreeCross aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
7. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
IV. Gefahrübergang, Abnahme
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand vom Spediteur durch die erste verschließbare Tür geliefert wird. Sollte der Liefergegenstand sichtbare Beschädigungen aufweisen, so hat der Besteller dies beim Spediteur unverzüglich zu monieren. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor.
2. Der Besteller darf den Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
VI. Mängelansprüche
Für Sachmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor der Auslieferung liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Kaufpreises zu. Das Recht auf Minderung des Preises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
VII. Haftung
1. Für Schäden, die durch die Benutzung des FreeCross entstehen, haftet der Lieferer nicht. Die Benutzung des FreeCross sollte ausschließlich mit entsprechender Vorsicht von Personen erfolgen, die den Umgang beherrschen. Die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung bzw. der entsprechenden Vorschriften in anderen Ländern ist obligatorisch.
2. Bei Mängeln des Liefergegenstandes nach Produkthaftungsgesetz haftet der Lieferer nur im Rahmen des gesetzlich Vorgeschriebenen nach deutschem Recht. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Garantie
Der Lieferer leistet auf das Gerät eine Garantie von 24 Monaten ab Lieferung. Diese bezieht sich auf den Rahmen, die Bremsen, die Gangschaltung, die Lenkung, die Pedale, die Kraftübertragung und die Räder. Schäden durch unsachgemäße Behandlung, übermäßigen Verschleiß und Gewalteinwirkung sind von der Garantie ausgeschlossen
IX. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht in Bonn.


